Die Vision einer Lebensinsel in der nun 2. Stufe der Umsetzung in die Realität.
"Die Tapferen leben nicht für ewig - die Verzagten aber gar nicht"
Lebensinsel - was ist das eigentlich?
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Wir distanzieren uns weiter aufs Deutlichste von Nazitum, Wehrsportgruppen und anderen vergleichbaren Einrichtungen, betonen aber die Notwendigkeit, den tatsächlichen juristischen Gehalt der zitierten Quellen praktisch zu berücksichtigen und sich nicht vor den eingeschliffenen Totschlagargumenten der sich Einfluss verschafften Kreise zu beugen. Dies soll uns auszeichnen.
In unseren Veröffentlichungen beziehen wir uns auf die zugesicherte Meinungsfreiheit in der UN-Menschenrechtscharta, Artikel 19 "Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." sowie auf den Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland "Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlicen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." und dazu noch ganz wichtig - der Artikel 19 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (so es überhaupt noch gültig ist?) "Einschränkungen von Grundrechten; Wesensgehalt-, Rechtsweggarantie (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) und (3)" siehe GG. Das ist das sog. Zitiergebot. Demnach ist jedes Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, sich jedoch im Gesetzestext nicht ausdrücklich auf die Einschränkung des Grundrechtes gemäß Artikel 19 bezieht, ganz einfach nichtig. Nicht gültig
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